Diskussionsgrundlage zum Flossweg

Von Detlef Alwes, Axel Böhmert, Hans-Michael Klein, Wolfgang Walkembach zu den bisherigen Abläufen und den aktuellen Sorgen der Anwohner

Am 26.1.2017 wurde uns anlässlich einer Anliegerinformation offiziell die Vorplanung zum Ausbau des Floßweges vorgestellt. Am Ende dieser Versammlung, die mit über 200 Personen besucht war, haben 100 % der Anlieger diese Pläne abgelehnt, ebenso wurde der Wegfall der Absperrung bis auf eine Gegenstimme abgelehnt.

Die Befürchtungen der Anwohner sind, dass aus einer ruhigen Wohnstrasse, an die mehrere Spielstrassen stoßen, eine belebte Durchgangsstrasse wird, die auch von Nicht-Anliegern als Umgehung der Linzerstrasse genutzt wird. Darauf ausgelegt sind auch die Planungen der Stadtverwaltung zu bewerten, denen an der Stelle energisch widersprochen werden muss.

Inzwischen wurde auch von den Anwohnern des Floßwegs eine Unterschriftenaktion durchgeführt mit den grundlegenden Aussagen: 
Wir wenden uns gegen den Umbau in eine Durchgangsstrasse und wir wollen die existierende Absperrung beibehalten. 
Mit ebenso großer Eindeutigkeit wie schon am 26.01. sprachen sich nahezu alle Anlieger für diese Thesen aus. Vergangene Woche wurden diese Unterschriften dem Bürgermeister überreicht.

In unseren Sorgen und Befürchtungen beziehen wir uns u.a. auf das Leitbild der Stadt Bad Honnef von 2003, in dem die Stadt im Kapitel Wohnen die Ziele formuliert hat: „Die vorhandene Wohnqualität ist für die bereits hier lebenden Menschen langfristig zu sichern“. Weiter heißt es: „Zunehmende Verkehrsbelastungen und Gefährdungen bislang ruhiger Wohngebiete sind zu vermeiden.“

Weiterhin ist auf den Beschluss vom 29.06.1995 zur Absperrung des Floßwegs zu verweisen, in dem die Verwaltung beauftragt wird, die aktuelle Absperrung in eine „endgültige Schließung“ umzuwandeln.

Zur Begründung für den Ausbau des Floßweges seitens der Stadt:
Zitat aus der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen am 09.12.15 zur Beschlussfassung Vorlage Nr. 320/X:

Der Floßweg „…ist seit vielen Jahren als Wohngebietssammelstraße abschnittweise in einer Ausbauqualität einer Baustraße entwickelt worden. Die zwischenzeitlich generierten Verkehrsbelastungen passen nicht mehr zu den realisierten Ausbauquerschnitten…“

Den Begriff „Wohngebietssammelstraße“ gibt es nicht in der RASt 06. Entweder Wohnstraße oder Sammelstraße. Hierzu gibt es unterschiedliche Kriterien.

Anmerkung zur Verkehrsbelastung: seit 20/25 Jahren hat der Verkehr nicht wesentlich zugenommen, da zu dieser Zeit die Bebauung weitgehend abgeschlossen war, abgesehen von einzelnen Lückenschließungen.

Im GA vom 24.01.17 war eine Begründung seitens der Stadt zu lesen:

„Länger als 5 bis 10 Jahre werde die 780 m lange provisorische Asphaltschicht nicht mehr halten.“

Woher kommt diese nicht belastbare Behauptung? Es gäbe Gutachten. Auf die direkte Frage eines Anwohners am 26.01., wer diese Gutachten erstellt habe, gab es keine konkrete Antwort.

Die Behauptung, dass es sich beim Floßweg um eine Baustraße handle, ist unwahr. Die Straße besteht mindestens seit der Zeit, als der Wohnpark (!) Drieschweg gebaut wurde und war niemals eine Baustraße, dies war allein der Breitbacher Graben. Der Floßweg ist in einem recht guten Zustand: keine Schlaglöcher, keine Absenkung der Kanaldeckel. Ausbesserungsbedürftig ist der mittlere Teil zwischen den beiden Einmündungen des Rosenweges.

Den Floßweg gibt es in der urkundlichen Erwähnung seit 1920. Hat er vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (30.06.1961) Erschließungsfunktion und ist für diese Zwecke endgültig hergestellt, ist er als historische Straße zu bezeichnen.

Straßen werden nach Belastungsklassen (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO12) eingeteilt. Hier ergibt sich für den Floßweg eine Belastung von annähernd Null (gem. der Berechnungsformel der dimensionierungsrelevanten Beanspruchung), d.h. eine Belastungsklasse Bk0,3 (Wohnwege), höchstens Bk1,0 (Wohnstraßen).
Sollte der Floßweg seitens der Stadt als Baustraße geführt werden, dann müsste noch heute ein Bautagebuch geführt werden. Dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall.

Zur Planung der Stadt

Die Planung der Stadt zum Ausbau des Floßweges wird als Vorplanung bezeichnet.
Die seit Nov. 2015 veröffentlichten Zeichnungen der Fischer Ingenieurbüro GmbH kennzeichnen diese im Schriftfeld als ‚Straßenausbauplanung Floßweg‘. Darüber hinaus sind für verschiedene Stellen des Floßweges detaillierte Fahrbahnquerschnitt-Zeichnungen angefertigt worden, teilweise mit Lieferantenangaben, ausgelegt als Sammelstraße.
Von der Stadt wurde am 02.02.17 bei einer Bürgerfragestunde im Rat gesagt, dass eine Vorplanung beauftragt und finanziert wurde.

Wenn also der Auftrag lautete, eine Vorplanung durchzuführen, aber darüber hinaus vom Auftragnehmer eine Ausführungsplanung für eine Sammelstraße* durchgeführt wurde, ergeben sich folgende Fragen:
Wie genau lautete der Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorplanung?
Wer hat die Leistungsbeschreibung, das Lastenheft bzw. die Spezifikation geschrieben und wie lauten diese?
*) Belastungsklasse Bk1.8 bedeutet Sammelstraße (auch Busverkehr ist als Merkmal einer Sammelstrasse benannt), wenig befahrene Hauptgeschäftsstraße, Bauklasse III nach RStO 01

Wieso hat der Auftragnehmer an Stelle der Vorplanung (Planungsstufe 1 gem. RASt 06) bereits eine Ausführungsplanung (Planungsstufe 3 als Grundlage für Ausschreibung und Vergabe) ausgearbeitet, für die er offensichtlich weder beauftragt noch bezahlt wurde?
Wie soll der Auftragnehmer beauftragt und finanziert werden für die endgültige Ausführungsplanung, wenn diese bereits erfolgt ist?
Liegt hier eine nicht vereinbarte Vorleistung vor? Oder hat die Stadt evtl. dem Auftragnehmer signalisiert, dass er in jedem Fall mit der Beauftragung zur endgültigen Planung rechnen kann?
Wie kommt der Auftragnehmer dazu, detaillierte Zeichnungen zur Ausführung einer Sammelstraße – gekennzeichnet mit Bk1.8 *) – zu erstellen, die als Grundlage zur Ausschreibung und Vergabe dient?
Wie wird der Auftragnehmer honoriert, wenn er für die Vorplanung bezahlt wurde, aber eine Ausführungsplanung geliefert hat? Was ist, wenn es nicht zur Ausführung des Ausbaus kommt?
Wenn ein Auftragnehmer bei einem öffentlichen Auftrag mehr macht als beauftragt, so ist dies rechtlich fragwürdig. Dies ist juristisch zu prüfen.
Gem. RASt 06 §3.3 wäre für eine Straße der Bauklasse III eine Analyse des Unfallgeschehens erforderlich. Ist diese durchgeführt worden?

Wenn eine Vorplanungsphase beabsichtigt war, warum wurden keine alternativen Lösungen untersucht, die realisierbar und kostengünstiger wären? Solche Lösungen gäbe es.
Weiterhin ist als gravierender Mangel zu bezeichnen, dass zudem der Drieschweg verbreitert werden müsste, bevor überhaupt der Floßweg zu einer Durchgangsstraße umgewandelt werden könnte. Der Drieschweg ist vor wenigen Jahren erst neu erstellt worden und kann nicht wieder zur Disposition stehen. Er hat eine Breite von 4,20 m und kann jetzt nur von 2 Kleinwagen im Gegenverkehr gleichzeitig befahren werden. Dieser wäre also der Flaschenhals eines Projekts „Ausbau Floßweg“. Eine Planung, die nicht zu Ende gedacht wurde.

Die Stadtverwaltung handelt nicht im Sinne ihres nach außen dokumentierten Vorhabens eine Vorplanung darzustellen. Das kann als Täuschung des Rates und der Anwohnerschaft bewertet werden.
Indem in der dokumentierten Planung der Stadtverwaltung zudem die Sperrung des Floßwegs aufgehoben wird, handelt die Stadtverwaltung an der Beschlusslage vorbei, mit der die Sperrung als eine endgültige Schließung zum 29.06.1995 deklariert ist.

Zu den Kostenbeiträgen der Anlieger

Wie werden die 90%-Beiträge der Anwohner begründet? Der Satzung der Stadt Bad Honnef über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (KAG-Satzung) ist dieser hohe Ansatz nicht zu entnehmen, sondern max. 75%.
Die Kosten des Ausbaus werden als Erschließungskosten veranschlagt.

Der Floßweg ist erschlossen

Ggf. also Erneuerung oder Unterhaltsmaßnahme?

Welcher wirtschaftliche Vorteil soll den Anwohnern durch den Ausbau des Floßweges entstehen, um deren hohe Beiträge zu rechtfertigen (§ 1 der Satzung ‚Erhebung des Beitrages‘)?

Die Planungen der Stadtverwaltung sind für die Anwohner in Gänze negativ.
Zudem kommt es durch die Ausführungsplanung in der vorliegenden „Luxusausführung“ zu Belastungen der Anwohner, die sozial nicht verträglich sind. Von Rentnerehepaaren, die ihr Haus auf einem relativ großen Grundstück besitzen, wird berichtet, dass sie mit einem Eigenanteil von ca. 40.000 € zu rechnen haben, der für sie nicht zu finanzieren ist und sie zur Aufgabe ihres Alterssitzes zwingen würde.

Hier werden die Anwohner gezwungen eine Planung zu finanzieren, die keiner der Anwohner will, die erhebliche Minderung der Wohnqualität mit sich bringt, die Wiederverkaufswerte ihrer Häuser erheblich mindert bzw. sie z.T. in die Zwangsversteigerung ihres Hauses bringt.

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