Die unbeschlossene Parkgebührenordnung

Leserbrief von Krista Ulmen zum Thema Ablehnung der Parkgebührenordnung durch die CDU

Die Überraschung war nicht nur für die Verwaltung, sondern auch offensichtlich für viele Ratsmitglieder groß, als die CDU ihren plötzlichen Sinneswandel mitteilte und gegen die Änderung der Parkgebührenordnung stimmte. Nach meiner Kenntnis hatte sie diese bis kurz vor der Ratssitzung mit erarbeitet und mit getragen. Sie hat dem Haushaltsplan zugestimmt, in den die Einnahmen aus dieser geänderten Gebührenordnung eingeflossen sind. Und erst jetzt ist der CDU aufgefallen, daß diese Satzung unausgegoren ist?

Ich konnte mich als Zuhörer der Sitzung des Eindrucks nicht erwehren, daß die CDU plötzlich auf Wahlkampf – Modus umgeschaltet hat und gegen die gemeinsam mit anderen Fraktionen und der Verwaltung mühsam erarbeitete Vorlage gestimmt hat. Wie viele andere Bürger war ich froh, daß sich der Rat, seit Otto Neuhoff Bürgermeister wurde, immer wieder bemühte, für die vielen Probleme der Stadt, fern aller Partei – Politik, einvernehmlich vernünftige und sachgerechte Lösungen zu finden. Hoffentlich war diese Entscheidung der CDU ein einmaliger Rückfall in die alte, wenig sachgerechte Blockadehaltung. Krista Ulmen 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Stadt Bad Honnef war eine umstrittene aber immerhin beschlossene Sache. Knapp ein Jahr wurde daran gefeilt. Zuletzt wurde sie in der Fraktionsvorsitzendenrunde mehrheitlich abgenickt. Im darauf folgenden Haupt-und Finanzausschuss vor der Ratssitzung am vergangenen Donnerstag in Aegidienberg fiel dann die überraschende Entscheidung, die Verordnung zurück an den Verkehrsausschuss zu befördern. Zur erneuten Beratung. CDU, SPD und GRÜNE hatten wohl keine große Lust, im NRW-Wahlkampfmodus eine Entscheidung mitzutragen, die bei vielen Bürgern als unpopulär gilt. Außerdem sei die Verordnung „unausgegoren“. Hier also eine Beschlussfassung, die eben noch nicht beschlossen wurde.   

§ 1 Parkraumbewirtschaftung: Auf den nachfolgenden Parkplätzen/Parkräumen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben soweit das Parken dort nur während des Laufes eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist (Parkraumbewirtschaftung):

Zone A: 1. Parkplatz Kirchstraße 2. Rathausplatz 3. Weyermannallee (Parkplatz sowie Straßenabschnitt zwischen Parkplatz und Luisenstraße) 4. Am Saynschen Hof/Kirchstraße 5. Bahnhofstraße (zwischen Mülheimer Straße und Am Saynschen Hof) 6. Mülheimer Straße (zwischen Linzer Straße und Kirchstraße) 7. Bergstraße/Ecke Kreuzweidenstraße 8. Kreuzweidenstraße (Rückseite Rathaus) 9. Mülheimer Straße 10. Clemens-Adams-Straße 11. Rommersdorfer Straße (bis Bernhard-Klein-Straße) 12. Rheingoldweg (bis Gartenstraße) 13. Bernhard-Klein-Straße 14. Schülgenstraße

Zone B: 15. Göttchesplatz 16. Rommersdorfer Straße (zwischen Bernhard-Klein-Straße und Bismarckstraße) 17. Alexander-von-Humboldt-Straße 18. Giradetallee 19. Austraße 20. Am Spitzenbach 21. Parkplatz Lohfelder Straße § 2 Gebührenpflicht (Bewirtschaftung)

Die Bewirtschaftung erfolgt auf den in § 1 aufgeführten Parkplätzen/Parkständen zu folgenden Zeiten: a) Nr. 1-14 (Zone A): montags bis freitags 08:00–19:00 Uhr und samstags 08:00–14:00 Uhr (= 61 Stunden) b) Nr. 15-16 und Nr. 21: täglich von 08:00-18:00 Uhr (= 70 Stunden) c) Nr. 17-20: täglich von 08:00-22:00 Uhr (= 98 Stunden) § 3 Gebühren (1)

Im Zuge der Bewirtschaftung der in § 1 aufgeführten Parkplätze/Parkräume werden Gebühren in Höhe von 0,50 € (= Mindestgebühr) je angefangene halbe Stunde bis zu einer Höchstparkdauer von 3 Stunden erhoben. (2) Ist ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden. bö

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