Ab Donnerstag keine „Notbremse“ mehr

Bundesnotbremse aufgehoben: Das bedeutet es für den Rhein-Sieg-Kreis

Seit dem 6. Mai 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter dem Schwellenwert von 100, so dass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am 13. Mai 2021 außer Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit gelten ab Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung in der ab dem 10.05.2021 geltenden Fassung.

Nachstehend ist auszugsweise dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die Lockerung der Corona-Notbremse für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden:

Private Treffen

·       Private Treffen sind zulässig mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Wichtig: Sofern ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen privat zusammenkommen, gilt keine Personenbeschränkung

Ausgangssperre

·       Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre.

Einkaufen

·       Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.

·       Im übrigen Einzelhandel – über den täglichen Bedarf hinaus – ist ein Einkauf nur nach vorheriger Terminbuchung („click and meet“) möglich; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich. 

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

·       Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.

·       Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleis-tungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforde-rungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Gastronomie

·       Gaststätten bleiben geschlossen; die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig

Sport, Freizeit, Kultur

·       Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig.

·       Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („click and meet“) zulässig.

·       Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.

·       Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.

Tourismus

·       Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

Schulen

•  Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.

Kitas

·       Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.

ÖPNV

·       Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.

·       Bis 0.00 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0.00 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, z.B. zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden. 
Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/notbremse .

Ab Donnerstag Notbremse

Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis – Gleichzeitig Test-Option

Ab Gründonnerstag (1. April 2021) greift im Rhein-Sieg-Kreis die Notbremse. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) aktuell mitgeteilt. Die Notbremse wird für Kommunen verhängt, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander beim Landezentrum Gesundheit über dem Wert von 100 liegt.

Mit der Notbremse gelten auch im Rhein-Sieg-Kreis noch einmal verschärfte Kontaktbedingungen. Kontakte sind – abgesehen von Ostern (1. – 5. April 2021) – nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.

Es wird im Rhein-Sieg-Kreis aber die neu geschaffene, so genannte Test-Option geben: „Ich habe mich heute intensiv mit den 19 Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ausgetauscht und ich bin sehr froh, dass wir uns – auch mit Blick auf die Entscheidungen im Regierungsbezirk – einstimmig auf diesen gemeinsamen Kurs verständigt haben“, erläutert Landrat Sebastian Schuster.

„Durch die Test-Option animieren wir hoffentlich noch mehr Menschen dazu, die kostenlosen Bürger-Schnelltests zu nutzen, um bisher unbekannte Infektionen zu identifizieren. Und natürlich eröffnen wir auch den lokalen Unternehmen damit Handlungsspielräume“, erklärt Landrat Sebastian Schuster.

Den rechtlichen Rahmen dafür schafft eine Allgemeinverfügung, die der Rhein-Sieg-Kreis morgen veröffentlichen wird. Mit Blick auf eine mögliche Notbremse hatte der Rhein-Sieg-Kreis die Test-Option schon gestern mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes NRW abgestimmt, das sein Einvernehmen erteilt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, dass – bei bestätigtem, tagesaktuellen Schnelltest mit negativen Ergebnis – die am 8. März 2021 in Kraft getretenen weiteren Öffnungen weiter greifen. 

„Click & Meet“ bleibt bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem tagesaktuellen negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen. 

Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Teststruktur. „Mit aktuell 151 Bürger-Teststellen sind wir im Rhein-Sieg-Kreis gut aufgestellt“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. Wer eine Bürger-Teststelle sucht, findet unter www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests die vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aktuell beauftragten Einrichtungen.

„Dass wir mit der Test-Option gewisse Freiräume schaffen, ändert aber absolut nichts daran, dass wir uns in einer sehr ernsten Lage befinden. Daher ist es – auch mit Blick auf die Ostertage – umso wichtiger, dass sich Alle an die geltenden Corona-Regelungen halten und ihre Kontakte beschränken“, appelliert Landrat Sebastian Schuster auch im Namen der 19 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eindringlich.

Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:

  • Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
  • Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
  • Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung